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Verschwiegenheitspflicht 

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Lt. § 15 des österreichischen Psychotherapiegesetz sind Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.

Dies bedeutet, dass Ihre Themen und Anliegen streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte (Familie, Arbeit, Behörden,...) weitergegeben werden. Dies bildet die Basis für einen vertrauensvollen und geschützten Rahmen. 

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Ausnahmen:

Die Schweigepflicht muss auch gegenüber Familienangehörigen des Klienten/der Klientin eingehalten werden.

Ausnahmen bestehen bei Selbst- und/oder Fremdgefährdung sowie bei minderjährigen Kindern. Hier ist einerseits zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Kindes und andererseits dem Anspruch der Eltern auf Mitwisser abzuwägen. 

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